VVGE 2007/08 Nr. 28, S. 107: Art. 64 Abs. 1 GOG Zulässigkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen einen Entscheid des Landammanns über die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, wenn der Zwischenentsc
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VVGE 2007/08 Nr. 28, S. 107: Art. 64 Abs. 1 GOG Zulässigkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen einen Entscheid des Landammanns über die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Erw. 1). Art. 68 StVG Kriterien für die Gewährung oder den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Die im Rechtsmittelverfahren über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung befindende Behörde hat bloss eine summarische Prüfung vorzunehmen (Erw. 2). Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2007 Aus den Erwägungen: 1.a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht ist unter anderem zulässig gegen Entscheide der letzten kantonalen Verwaltungsbehörden, wenn gegen den letztinstanzlichen kantonalen Verwaltungsentscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 [GOG; GDB 134.1], Art. 82 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz] vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]; VGE vom 27. Juni 2007 i.S. K., Erw. 1) oder wenn es sich um einen Entscheid handelt, der zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) betrifft (Art. 64 Abs. 1 Bst. c GOG). Fraglich ist zunächst, ob mit der Verfügung des Landammanns vom 11. Juli 2007 ein Entscheid der letzten kantonalen Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 64 Abs. 1 GOG vorliegt. Dies ist zu bejahen, ist doch der Landammann gemäss Art. 17 Abs. 1 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 8. Juni 1997 (StVG; GDB 130.1) in dringlichen Fällen zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen ermächtigt, was in Art. 68 Abs. 4 StVG in Bezug auf das Verwaltungsbeschwerdeverfahren dahingehend konkretisiert wird, dass in dringenden Fällen der Präsident bzw. das mit der Instruktion der Beschwerde betraute Mitglied der Beschwerdeinstanz ermächtigt ist, die aufschiebende Wirkung zu entziehen, zu erteilen oder eine andere vorsorgliche Massnahme zu ergreifen. Eine nachträgliche Genehmigung durch den Regierungsrat ist in diesen Fällen im Gegensatz zu den anderen in Art. 17 Abs. 2 StVG erwähnten Präsidialverfügungen des Landammanns nicht vorgesehen. Als Rechtsmittelinstanz kommt somit das Verwaltungsgericht in Frage.
b) Handelt es sich wie vorliegend beim Entscheid über die Gewährung bzw. Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, so ist dagegen die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Für Fälle, wo unter der Herrschaft des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz) vom 16. Dezember 1943 (OG; SR 173.110) nur die staatsrechtliche Beschwerde zulässig war, verlangt das Bundesgericht in Fortführung der bisherigen Praxis zum früheren Art. 87 Abs. 2 OG dabei einen Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten umfasst dagegen sowohl den Anwendungsbereich der staatsrechtlichen Beschwerde als auch der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss OG. Es ist demzufolge davon auszugehen, dass insofern wie zuvor bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/2004 vom 12. Oktober 2004, Erw. 1.3, mit Hinweisen) der nicht wieder gutzumachende Nachteil auch bloss tatsächlicher Natur sein kann (vgl. Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N. 8 f. zu Art. 93 BGG). Dass der Zwischenentscheid der Vorinstanzen einen solchen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, trifft vorliegend zu, behaupten doch die Beschwerdeführerinnen, dass ihnen durch die Einstellung des Abbaubetriebs der Wuhrsteine ein immenser finanzieller Schaden entstehe. Dieser könnte auch durch einen für die Beschwerdeführerinnen günstigen Endentscheid nicht behoben werden, sondern diese hätten diesbezüglich ein eigenes Staatshaftungsverfahren mit ungewissem Ausgang einzuleiten. Im Übrigen wurde auch in der bisherigen Rechtsprechung die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels als anfechtbarer Zwischenentscheid erachtet (vgl. BGE 120 Ia 264; 116 Ia 179). Insofern erweist sich die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht als zulässig, womit die Voraussetzung nach Art. 64 Abs. 1 Bst. c GOG nicht weiter zu prüfen ist.
c) Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid der Vorinstanz betreffend Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsbeschwerde richtet, hat darüber das Verwaltungsgericht direkt zu befinden. In Bezug auf die Frage, ob der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die dieser nicht von Gesetzes wegen zukommende aufschiebende Wirkung zu erteilen ist, hätte vorab der Verwaltungsgerichtspräsident zu entscheiden und hernach bei einem Weiterzug das Verwaltungsgericht (Art. 12 der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 9. März 1973 [VGV; GDB 134.14]). Das Verwaltungsgerichtspräsidium war gestützt auf Art. 15 VGV in Verbindung mit Art. 234 der Verordnung über den Zivilprozess (Zivilprozessordnung) vom 9. März 1973 (ZPO; GDB 240.11) zuständig, superprovisorisch über die Frage der aufschiebenden Wirkung zu verfügen (vgl. VGPE vom 7. März 2000 i.S. ARGE X.). Da die Stellungnahmen eingegangen sind und die Sache spruchreif ist, entscheidet das Verwaltungsgericht direkt über die Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz. Ein weiterer, wiederum an das Verwaltungsgericht weiterziehbarer Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren im Sinne von Art. 12 Abs. 1 VGV wird damit gegenstandslos.
2. Gemäss Art. 68 Abs. 1 StVG hat die Verwaltungsbeschwerde aufschiebende Wirkung, sofern diese nicht durch besondere Vorschrift oder durch die verfügende Behörde aus wichtigen Gründen entzogen wird. Die Beschwerdeinstanz kann eine gegenteilige Verfügung treffen (Art. 68 Abs. 2 StVG). Die aufschiebende Wirkung bedeutet, dass die in der Verfügung angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern gehemmt wird. Der tatsächliche und rechtliche Zustand der Beschwerdeangelegenheit soll einstweilen erhalten bleiben. Der Entzug des Suspensiveffektes als Ausnahme zur aufschiebenden Wirkung bedeutet dagegen, dass die angefochtene Verfügung sofort vollstreckt werden kann (BGE 129 V 370, Erw. 2.2, mit Hinweisen; vgl. auch Art. 24 VwVV [Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren vom 29. Januar 1998; GDB 133.21]). Dass die aufschiebende Wirkung im Verwaltungsbeschwerdeverfahren die Regel ist, bedeutet aber nicht, dass davon nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände abgewichen werden kann (BGE 129 II 286, Erw. 3.2). Erforderlich sind überzeugende, stichhaltige Gründe (Urteile des Bundesgerichts 2A.483/2006 vom 7. September 2006, Erw. 2.1 und 2A.8/2007 vom 26. März 2007, Erw. 3.1). In diesem Sinne ist der von Lehre und Rechtsprechung vorausgesetzte drohende schwere Nachteil zu verstehen. Ob die aufschiebende Wirkung im Einzelfall zu belassen, zu entziehen oder wiederherzustellen ist, beurteilt sich anhand einer Interessenabwägung. Die zuständige Behörde hat dabei zu prüfen, ob die Gründe, welche für die sofortige Vollstreckung der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden. Dabei kommt ihr - der Natur der Sache nach - ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Die im Rechtsmittelverfahren über eine allfällige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung befindende Behörde hat ihrerseits bloss eine summarische Prüfung vorzunehmen und ist nicht gehalten, für ihren Entscheid zeitraubende tatsächliche oder rechtliche Abklärungen zu treffen; sie wird nicht leichthin von der Einschätzung ihrer Vorinstanz abweichen. Prognosen über den Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache können beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung, gleich wie bei allen Entscheidungen über vorsorgliche Massnahmen, (bloss) dann berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig sind (Urteile des Bundesgerichts 2A.483/2006 vom 7. September 2006, Erw. 2.1 und 2A.8/2007 vom 26. März 2007, Erw. 3.1, je mit Hinweisen; Kölz/Bosshard/Röhl, VRG, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, N. 13 f. zu § 25 VRG; vgl. Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, 373 f.; VVGE 1991/92, Nr. 40, Erw. 1; VGPE vom 24. Februar 2005 i.S. A. AG). Zu berücksichtigen ist unter anderem auch, ob faktische Verhältnisse geschaffen werden, die nachträglich nur schwer und/oder unter Kosten rückgängig zu machen wären. Es besteht ferner ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der mit der Verfügung angestrebte Zweck tatsächlich noch erreicht werden kann und nicht durch ein langes Verfahren mit Suspensiveffekt hintertrieben wird (BGE 129 II 286, Erw. 3.2, mit Hinweis). Der Erhaltung des bisherigen Zustands kommt entscheidendes Gewicht zu in Fällen, in denen eine Bewilligung zur Waldrodung, zur Beseitigung eines Biotops oder die Pflicht zum Abbruch einer unrechtmässigen Baute angefochten wird (Gerold Steinmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsbeschwerdeverfahren und im Verwaltungsgerichtsverfahren, in: ZBl 94 [1993], 150, mit Hinweisen). In der Praxis werden beispielsweise Beschwerden gegen eine Baueinstellungsverfügung oder gegen eine Bausperre in der Regel die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. AGVE 1972, 356 und AGVE 1984, 324). (Das Verwaltungsgericht schützte vorliegend den Entzug der aufschiebenden Wirkung und wies die Beschwerde ab). de| fr | it Schlagworte aufschiebende wirkung entscheid verwaltungsgericht bundesgericht zwischenentscheid vorinstanz behörde vorsorgliche massnahme verordnung frage verwaltungsbehörde entzug der aufschiebenden wirkung staatsrechtliche beschwerde beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten verwaltungsbeschwerde Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund EMRK: Art.6 OG: Art.87 Art.93 BGG: Art.82 BGG: - ZPO: Art.234 VGV: Art.12 Art.15 AGVE 1984, S.324 1972, S.356 Weitere Urteile BGer 1A.210/2004 2A.8/2007 2A.483/2006 Leitentscheide BGE 120-IA-260 S.264 129-V-370 129-II-286 133-IV-139 116-IA-177 S.179 VVGE 1991/92 Nr. 40 2007/08 Nr. 28